LOS SANTOS POLICE DEPARTMENT
TO PROTECT AND TO SERVE
UNSER LEITBILD
Das Los Santos Police Department (LSPD) verpflichtet sich den höchsten Standards von Integrität, Professionalität und Dienst an der Gemeinschaft. Unsere Mission ist es, die Gesetze des Staates San Andreas durchzusetzen, die Rechte aller Bürger zu schützen und eine sichere Umgebung für jeden zu schaffen, der in unserer Stadt lebt, arbeitet oder sie besucht. Durch Deeskalation, unbedingte Rechenschaftspflicht und bürgernahe Polizeiarbeit bauen wir das Vertrauen wieder auf und dienen als Vorbild für eine moderne Strafverfolgung.
LSPD Neuausrichtung 2025
Das Gründungsdekret, das unsere Vision und unsere Kernprinzipien für eine neue Ära der Polizeiarbeit definiert.
Dienstvorschriften (SOP)
Das vollständige Regelwerk für alle operativen Maßnahmen und Verfahren im täglichen Dienst.
Unser Team
Lernen Sie die Frauen und Männer kennen, die sich jeden Tag für die Sicherheit von Los Santos einsetzen.
STRATEGIEPLAN "LSPD NEUAUSRICHTUNG 2025"
PRÄAMBEL: EIN NEUES VERSPRECHEN
Im Namen der Bürger von Los Santos und des Staates San Andreas wird hiermit das Versagen der alten Strafverfolgungsstrukturen anerkannt und deren Auflösung besiegelt. Aus der Asche einer von Korruption und Ineffizienz geprägten Vergangenheit wird eine neue Institution geboren: Das Los Santos Police Department (LSPD).
Dieses Dokument ist mehr als eine Ansammlung von Regeln. Es ist die Gründungsurkunde eines neuen Versprechens an die Menschen, denen wir dienen. Es ist die Seele und das Gewissen einer Behörde, die auf den unerschütterlichen Säulen der Integrität, der Rechenschaftspflicht und des Dienstes an der Gemeinschaft ruht. Jeder Beamte, der unsere Uniform trägt, verpflichtet sich mit seinem Eid auf den Buchstaben und den Geist dieses Dekrets.
TEIL I: LEITBILD UND GRUNDPRINZIPIEN
Unsere Mission ist der Schutz der Bürger, die Aufrechterhaltung des Rechts und die Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Polizei und Bevölkerung. Dieses Leitbild wird durch drei unantastbare Grundprinzipien verwirklicht.
A. Prinzip der Deeskalation (Die erste Waffe ist das Wort)
Warum? Das alte System hat zu oft geschossen und zu selten geredet. Das hat Misstrauen und Angst erzeugt.
DESHALB ist die Deeskalation das oberste Gebot. Ein Officer des neuen LSPD beweist seine Überlegenheit durch Kontrolle, Ruhe und Kommunikation. Jede Anwendung von Gewalt, die durch ein Gespräch hätte vermieden werden können, ist ein Versagen und wird als solches untersucht.
In der Praxis: Dies umfasst aktives Zuhören, um die Perspektive des Gegenübers zu verstehen, das Anbieten von Optionen statt Befehlen ("Sie können jetzt mit uns kommen und die Sache klären, oder wir müssen Sie festnehmen. Was ist Ihnen lieber?") und den bewussten Einsatz von Zeit und Abstand, um Situationen zu beruhigen.
B. Prinzip der unbedingten Rechenschaftspflicht (Jede Handlung hat Konsequenzen)
Warum? Korruption und Machtmissbrauch konnten gedeihen, weil es keine Konsequenzen gab. Eine "Mauer des Schweigens" schützte die Schuldigen.
DESHALB wird jede Handlung lückenlos durch Bodycams (deren Aktivierung bei jeder bürgerlichen Interaktion Pflicht ist) und Berichte dokumentiert. Jede Bürgerbeschwerde wird von einer internen Aufsichtsstelle (Internal Affairs) untersucht. Wer die Uniform trägt, wird an einem höheren Standard gemessen, nicht an einem niedrigeren.
In der Praxis: Jeder Bericht wird von einem Vorgesetzten gegengelesen und genehmigt. Bodycam-Aufnahmen werden stichprobenartig überprüft, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Die Ergebnisse interner Ermittlungen werden, soweit gesetzlich möglich, transparent gemacht.
C. Prinzip des Community Policing (Diener, nicht Besatzer)
Warum? Das alte LSPD agierte wie eine fremde Besatzungsmacht. Sie kannten die Straßen, aber nicht die Sorgen der Menschen.
DESHALB ist jeder Officer angehalten, proaktiv Beziehungen in seinem Patrouillengebiet aufzubauen.
In der Praxis: Beamte sollen regelmäßig ihre Streifenwagen verlassen ("Park and Walk"), lokale Geschäfte besuchen, sich vorstellen und an Gemeinschaftsveranstaltungen wie Nachbarschaftsfesten oder Sportveranstaltungen teilnehmen, um als vertrauenswürdiger Teil der Gemeinschaft wahrgenommen zu werden, nicht als deren Gegner.
TEIL II: ORGANISATIONSSTRUKTUR & LAUFBAHN
Die Struktur des LSPD ist auf organisches Wachstum ausgelegt. Führungspositionen werden nicht extern besetzt, sondern müssen aus den eigenen Reihen durch nachgewiesene Exzellenz erwachsen.
2.1 Ränge und Befugnisse
- Rang: Police Recruit
Beschreibung & Rolle: Ein Anwärter in der LSPD Akademie. In dieser Phase liegt der Fokus rein auf dem Erlernen der theoretischen und praktischen Grundlagen. - Rang: Police Officer I
Beschreibung & Rolle: Absolvent der Akademie, der sich in der praktischen Feld-Ausbildung befindet. Er wird stets von einem Field Training Officer (FTO) begleitet und beaufsichtigt. - Rang: Police Officer II
Beschreibung & Rolle: Das Rückgrat des Departments. Ein vollwertiger, eigenständiger Streifenbeamter. - Rang: Police Officer III
Beschreibung & Rolle: Ein erfahrener und vorbildlicher Beamter, der als Mentor für jüngere Kollegen dient und sich als FTO qualifizieren kann. - Rang: Sergeant
Beschreibung & Rolle: Teamleiter im Außendienst (Watch Commander). Führt eine Schicht von mehreren Beamten. - Rang: Lieutenant
Beschreibung & Rolle: Leiter einer Abteilung mit administrativen und operativen Führungsaufgaben. - Rang: Captain
Beschreibung & Rolle: Leiter eines gesamten Reviers (Precinct Commander).
2.3 Programme und Zusatzqualifikationen
Die Teilnahme ist eine Qualifikation, kein permanenter Rang.
- Field Training Officer (FTO): Bildet die nächste Generation von Officers aus.
- K-9 Unit: Unterstützt durch spezialisierte Hunde.
- Detective Division: Vollzeit-Ermittler für Kapitalverbrechen und organisierte Kriminalität.
- METRO Division (SWAT): Die taktische Speerspitze für Hochrisiko-Einsätze.
2.4 Beförderungsverfahren (Promotion Process)
Beförderungen werden auf Basis von Leistung, Kompetenz und nachgewiesener Exzellenz vergeben.
- Stufe I: Grundvoraussetzungen: Mindestdienstzeit und tadellose Dienstakte.
- Stufe II: Leistungsbeurteilung & Empfehlung: Detaillierte Beurteilung und Empfehlung durch den Vorgesetzten.
- Stufe III: Auswahlverfahren: Schriftliche/praktische Prüfungen und Interviews.
TEIL III: REKRUTIERUNG & AUSBILDUNGSDOKTRIN
Phase I: Die Akademie – Das Fundament (1 Woche)
Inhalte: Kernphilosophie (Riley-Doktrin), Verfassungsrecht, Use-of-Force Continuum, Funkdisziplin, Berichtswesen, Fahr- und Schießtraining, Eigensicherung und taktische Vorgehensweisen.
Phase II: Die Feld-Ausbildung (FTO-Programm, mind. 2 Wochen)
Der FTO bewertet den Anwärter in täglichen Berichten in den Kategorien: Fahrverhalten unter Stress, Kommunikation, Taktisches Verständnis, fehlerfreies Berichtswesen und die Anwendung der Deeskalations- und Community-Policing-Prinzipien.
Die "Riley-Doktrin"
Benannt nach Captain Maxwell Riley, dem ersten Precinct Captain des neu gegründeten Reviers. Die Doktrin repräsentiert den gesamten Geist dieses Gründungsdekrets und die strategische Neuausrichtung, die am 11. September 2025 in Kraft trat. Sie dient als unerschütterliche Grundlage für alle zukünftigen Generationen von Police Officers.
Dieses Dekret tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ist das Gesetz des neuen Los Santos Police Department.
Gezeichnet,
Das Büro des Bürgermeisters von Los Santos
DIENSTVORSCHRIFT (STANDARD OPERATING PROCEDURES)
Aufgrund der aktuellen staatlichen Struktur übernimmt das Los Santos Police Department (LSPD) bis zur offiziellen Einrichtung eines Department of Justice (DoJ) sowie weiterer Behörden (LSSD, National Guard, FIB) deren Kernaufgaben im Bereich der Exekutive und Judikative. Allen Beamten obliegt es, sich dieser erweiterten Verantwortung bewusst zu sein.
Jeder Beamte des LSPD repräsentiert den Staat sowohl während als auch außerhalb der Dienstzeit und ist zu einem jederzeit vorbildlichen Verhalten verpflichtet. Mit dem Amtsantritt ist jedes Mitglied verpflichtet, die Dienstanweisungen zur Kenntnis zu nehmen und deren Einhaltung zu bestätigen. Diese Vorschrift basiert auf den geltenden Gesetzen und Verordnungen des Staates San Andreas, insbesondere dem Grundgesetz (GG), Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPo), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Wasserverkehrsordnung (WVo), der Luftverkehrsordnung (LVo), dem Gewerberecht (VoGr), dem Steuer- und Zollgesetz (SteuZoG), dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG), dem Waffengesetz (WaffG), dem Antikorruptionsgesetz (AkG), der Tierschutzverordnung (TierSchV) sowie dem Bundesbeamtengesetz (BBG).
§ 1 - Verfassungsgrundsätze und Verpflichtung (vgl. Grundgesetz - GG)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 GG). Sie zu achten und zu schützen ist die oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und somit jedes einzelnen Beamten.
(2) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 GG). Maßnahmen sind ohne Ansehen der Person, des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Herkunft oder des Glaubens durchzuführen. Diskriminierung in jeglicher Form ist unzulässig und wird disziplinarisch wie strafrechtlich verfolgt.
(3) Jeder Beamte schwört, das Grundgesetz und alle geltenden Gesetze zu wahren und seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 2 - Vorbildfunktion & Respekt
Jeder Beamte repräsentiert das LSPD zu jeder Zeit. Ein tadelloser Leumund und ein jederzeit professionelles und respektvolles Verhalten gegenüber Zivilisten, Kollegen und Vorgesetzten sind verpflichtend.
§ 3 - Befehlskette & Weisungsbefugnis
(1) Der Polizeivorstand (Command Staff) verfügt über das alleinige und höchste Entscheidungsrecht über das LSPD. Dessen Anweisungen ist ausnahmslos Folge zu leisten.
(2) Befehle von ranghöheren Officern sind grundsätzlich auszuführen. Der Befehlsgeber trägt die vollumfängliche Verantwortung.
(3) Einsätze werden vom ranghöchsten anwesenden Officer geleitet, sofern keine abweichende Einsatzleitung bestimmt wurde.
§ 4 - Verschwiegenheitspflicht
Über Ermittlungsdetails und interne Angelegenheiten ist gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren. Die unbefugte Offenbarung von Dienstgeheimnissen wird als Verletzung des Dienstgeheimnisses strafrechtlich verfolgt (vgl. AkG §3).
§ 5 - Dienstfähigkeit
Der Dienstantritt unter dem Einfluss von Alkohol, illegalen Drogen oder nicht ärztlich verschriebenen, die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Medikamenten ist unzulässig und hat die sofortige Entlassung zur Folge.
§ 6 - Erscheinungsbild & Ausrüstung
(1) Die Uniform ist in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten und korrekt zu tragen. Ein gepflegtes persönliches Erscheinungsbild wird erwartet.
(2) Jeder Officer hat sich vor Dienstantritt ordnungsgemäß und vollständig auszurüsten und ist für die tägliche Überprüfung und Einsatzbereitschaft seiner Ausrüstung verantwortlich.
(3) Die Bodycam ist zu Beginn jeder Schicht auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und während jeder bürgernahen Interaktion im Dienst durchgehend aktiviert zu halten.
§ 7 - Nutzung von Dienstutensilien
(1) Dienstutensilien (Waffen, Ausrüstung, Fahrzeuge, Kleidung etc.) sind Staatseigentum und dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden (vgl. BBG §5.1).
(2) Die Mitnahme von Dienstutensilien in das Privatleben ist strengstens untersagt. Nach Dienstende sind alle Gegenstände vorschriftsgemäß und sicher im Dienstgebäude zu verwahren.
(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das gesamte Staatseigentum unaufgefordert an den zuständigen Vorgesetzten zurückzugeben.
§ 8 - Pflicht zur Identifizierung
Gemäß BBG §2.2 ist die Dienstnummer des Beamten dem Tatverdächtigen und anderen beteiligten Personen auf Nachfrage stets zu nennen. Ausgenommen sind verdeckte Ermittlungen, sofern dies für deren Durchführung unerlässlich ist.
§ 9 - Antikorruptionsgrundsätze (vgl. Antikorruptionsgesetz - AkG)
(1) Null-Toleranz-Prinzip: Korruption in jeder Form ist unzulässig. Jeder Beamte untersteht einem Anti-Korruptionsvertrag, der mit Dienstantritt in Kraft tritt.
(2) Verbotene Handlungen: Gemäß AkG gelten insbesondere folgende Handlungen als Korruption:
- a) Vorteilsannahme: Das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils für eine Dienstausübung.
- b) Bestechlichkeit: Das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung.
- c) Amtsmissbrauch: Das Ausnutzen der dienstlichen Stellung, um sich oder Dritten unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.
- d) Vorteilsgewährung & Bestechung: Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen anderen Amtsträger.
(3) Konsequenzen: Jeder Verstoß gegen die Antikorruptionsgesetze zieht die sofortige, unehrenhafte Entlassung aus dem Dienst sowie die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich.
§ 10 - Befangenheit
Beamte haben sich aus einem Fall zurückzuziehen, wenn sie selbst beteiligt sind oder in einem nahen persönlichen Verhältnis zum Täter oder Opfer stehen (vgl. StPo §3), um die Objektivität der Ermittlungen zu gewährleisten.
§ 11 - Meldepflicht bei Fehlverhalten
Beamte sind verpflichtet, jegliches dienstliche Fehlverhalten oder den Verdacht auf Korruption bei Kollegen unverzüglich der Befehlskette oder direkt der Internen Ermittlungsabteilung (Internal Affairs) zu melden. Eine sogenannte "Mauer des Schweigens" wird nicht toleriert.
§ 12 - Umgang mit Dienst- & Privateigentum
(1) Dienstausrüstung ist pfleglich zu behandeln und instand zu halten.
(2) Beschlagnahmtes Eigentum und Asservate sind lückenlos zu dokumentieren, zu sichern und unverzüglich der Asservatenkammer zu überführen.
(3) PD-Parkplätze sind für Einsatzfahrzeuge und Besucher reserviert. Die Führungsebene parkt in der oberen Garage, alle anderen Beamten in der unteren oder auf dem Hof.
§ 13 - Verhalten auf dem Dienstgelände
(1) Auf dem gesamten Gelände des Police Departments ist ein diszipliniertes Verhalten Pflicht. Der Missbrauch von Waffen oder unverhältnismäßige Gewaltanwendung wird streng geahndet.
(2) Schusswaffen dürfen ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Sicherheitsbereichen (z.B. Waffenkammer) ent- oder geladen werden. Im restlichen Gebäude ist die Waffe stets im Holster zu führen.
(3) Zivilisten und Besucher dürfen sich nur in den öffentlichen Bereichen aufhalten oder müssen von einem Beamten eskortiert werden.
§ 14 - Umgang mit Medien, Presse und sozialen Netzwerken (vgl. Presserecht - PrVo)
(1) Grundsatz der Auskunftspflicht: Gemäß PrVo §4 sind alle Behörden, einschließlich des LSPD, verpflichtet, akkreditierten Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen.
(2) Zuständigkeit für offizielle Stellungnahmen: Offizielle Pressekonferenzen und detaillierte Stellungnahmen werden ausschließlich durch die Pressestelle (Public Information Officer - PIO) oder die Führungsebene abgegeben. Beamte am Einsatzort verweisen für tiefgehende Anfragen an diese Stellen.
(3) Auskunftserteilung am Einsatzort: Beamte am Einsatzort dürfen und sollen allgemeine, bestätigte Informationen zum Sachverhalt (z.B. Art des Einsatzes, Straßensperrungen) an die Presse weitergeben, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.
(4) Grenzen der Auskunftspflicht: Eine Auskunft ist gemäß PrVo §4 zu verweigern, wenn:
- a) die sachgemäße Durchführung eines laufenden Verfahrens gefährdet wird (Täterwissen, Ermittlungstaktik);
- b) Vorschriften zur Geheimhaltung oder zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Opfern, Zeugen oder Tatverdächtigen entgegenstehen.
(5) Soziale Netzwerke (dienstlich): Beamten ist es untersagt, sich in Uniform oder erkennbar als LSPD-Beamte in sozialen Netzwerken zu dienstlichen oder politischen Themen zu äußern, sofern dies nicht durch die Pressestelle autorisiert wurde.
(6) Soziale Netzwerke (privat): Private Social-Media-Accounts sind so zu führen, dass sie dem Ansehen des LSPD nicht schaden. Die Veröffentlichung von internen Informationen oder Fotos aus dem Dienst ist strengstens verboten.
§ 15 - Auftrag und Rechtsgrundlage
(1) Der primäre Auftrag des LSPD ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Dies umfasst insbesondere die Gefahrenabwehr sowie die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und anderer relevanter Gesetze.
(3) Dies umfasst ebenfalls die Verpflichtung, verletzten Personen (Zivilisten, Tatverdächtigen oder Kollegen) bis zum Eintreffen des medizinischen Dienstes (EMS) Erste Hilfe zu leisten (Art. 2 GG, §22 StGB).
§ 16 - Identitätsfeststellung
(1) Gemäß BBG §6.1 kann die Identität einer Person festgestellt werden:
- a) zur Abwehr einer Gefahr;
- b) wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden;
- c) wenn sie als Zeuge in Betracht kommt;
- d) wenn sie sich in einem öffentlichen Gebäude befindet.
(2) Personen dürfen so lange festgehalten werden, bis ihre Identität zweifelsfrei geklärt ist.
§ 17 - Verkehrskontrollen (Traffic Stop)
(1) Rechtliche Grundlage: Verkehrskontrollen dienen der Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugen und Führern sowie der Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung (StVO).
(2) Sicherheit: Das Einsatzfahrzeug ist sicher zu positionieren (versetzt, mit ausreichend Abstand). Die Leitstelle ist über den Ort, das Kennzeichen und die Anzahl der Insassen zu informieren.
(3) Annäherung: Die Annäherung an das Fahrzeug erfolgt mit Vorsicht und unter ständiger Beobachtung der Hände der Insassen.
(4) Kontakt & Überprüfung: Die Ansprache hat professionell und respektvoll zu sein. Bei einer Kontrolle sind insbesondere die Fahrerlaubnis (§1 StVO), die Fahrzeugzulassung (§3 StVO) und der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs (§15 StVO) zu überprüfen.
(5) Maßnahmen: Verstöße können gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Entzug der Fahrerlaubnis (§1 StVO) oder die Sicherstellung des Fahrzeugs (§13 StVO) angeordnet werden.
(6) Abschluss: Der Leitstelle ist über den Ausgang der Kontrolle (z.B. Verwarnung, Ticket, Festnahme) Rückmeldung zu geben.
§ 18 - Sonder- und Wegerechte
(1) Gemäß §16 StVO sind Einsatzfahrzeuge mit aktivem Sondersignal (Blaulicht und Sirene) von den Regelungen der StVO befreit, um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen oder Menschenleben zu retten.
(2) Alle anderen Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, unverzüglich freie Bahn zu schaffen (§10, §16 StVO).
(3) Trotz der Sonderrechte ist der Fahrzeugführer verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine Gefährdung Dritter ist stets so gering wie möglich zu halten.
§ 19 - Festnahmen, Rechte & Haft
(1) Vorläufige Festnahme: Im direkten Zusammenhang einer Straftat oder bei dringendem Tatverdacht dürfen Verdächtige vorläufig festgenommen werden (vgl. StPo §31, BBG §10).
(2) Miranda Warning: Bei jeder Festnahme ist der Beschuldigte umgehend über seine Rechte aufzuklären. Die Belehrung muss gemäß BBG §2.1 lauten: “Sie sind wegen (Begründung) vorläufig festgenommen. Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können oder keiner verfügbar sein, dürfen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?” Die Antwort ist zu protokollieren.
(3) Recht auf Verteidiger: Dem Beschuldigten ist auf Wunsch unverzüglich der Kontakt zu einem Anwalt zu ermöglichen. Ab einem Strafmaß von 75 Hafteinheiten ist zwingend ein Richter oder Staatsanwalt zu kontaktieren (vgl. BBG §2.4).
(4) Sicherstellung bei Festnahme: Tatverdächtigen sind bei der Verhaftung Waffen, Kommunikationsmittel sowie gefährliche Gegenstände abzunehmen.
(5) Untersuchungshaft (U-Haft): Ein Staatsanwalt oder Richter kann U-Haft anordnen. Die Dauer beträgt regulär 60 HE, kann aber verlängert werden (vgl. StPo §26).
(6) Haftstrafen: Rechtskräftig verhängte Haftstrafen dürfen das gesetzliche Limit von 120 Hafteinheiten (HE) nicht überschreiten. Höhere Strafen erfordern die Anordnung eines Staatsanwalts.
(7) Kaution: Abhängig von der Straftat kann für die Freilassung bis zur Gerichtsverhandlung eine Kaution festgesetzt werden (vgl. StPo §66).
§ 20 - Umgang mit Minderjährigen
(1) Bei Maßnahmen gegen Minderjährige ist besondere Sensibilität geboten.
(2) Sofern die Lage es zulässt, sind unverzüglich die Erziehungsberechtigten zu informieren.
(3) Eine formelle Vernehmung von Minderjährigen sollte nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten oder eines Rechtsbeistandes erfolgen.
§ 21 - Durchsuchungen & Sicherstellungen
(1) Grundsatz (Räumlichkeiten): Durchsuchungen von Wohnungen erfordern grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss (Art. 9 GG). Bei "Gefahr im Verzug" (d.h. wenn das Abwarten eines Beschlusses zur Vernichtung von Beweismitteln oder zur Gefährdung von Personen führen würde) genügt die Anordnung eines Staatsanwalts (vgl. BBG §2.3, StPo §24).
(2) Durchsuchung von Personen & Fahrzeugen: Eine Durchsuchung ohne Beschluss ist zulässig bei: Festnahme, begründetem Verdacht, Flucht oder vorliegendem Haftbefehl (vgl. StPo §24.1).
(3) Sicherstellung & Beschlagnahme: Gegenstände dürfen sichergestellt werden, um eine Gefahr abzuwehren, den Eigentümer zu schützen oder wenn eine festgenommene Person sich/andere damit gefährden oder fliehen könnte. Illegale Gegenstände und Waffen ohne Lizenz sind immer sicherzustellen (vgl. BBG §7, StPo §22).
§ 22 - Umgang mit Betäubungsmitteln (vgl. Betäubungsmittelgesetz - BtmG)
(1) Grundsatz: Gemäß BtmG sind der Besitz, Konsum, Handel, die Herstellung und die Einfuhr von Betäubungsmitteln (§2 BtmG) grundsätzlich verboten und strafbar.
(2) Ausnahme Eigenbedarf: Eine Ausnahme bildet der Besitz von Marihuana (THC) zum Eigenbedarf. Eine Menge von bis zu 5 Konsumeinheiten (Joints oder 5g Rohmaterial) ist straffrei (§3, §8 BtmG). Jede Menge darüber ist illegal.
(3) Sicherstellung & Vernichtung: Alle illegalen Betäubungsmittel, die bei einer Person aufgefunden werden, sind unverzüglich zu beschlagnahmen (§1.3, §3.3.4 BtmG). Nach Abschluss der Ermittlungen und der Dokumentation sind die beschlagnahmten Substanzen zu vernichten.
(4) Medizinisches Personal: Mitglieder des Gesundheitswesens dürfen im Dienst zu medizinischen Zwecken Betäubungsmittel mitführen und verabreichen. Ihr Dienstausweis ist zu respektieren.
§ 23 - Maßnahmen nach dem Waffengesetz (vgl. Waffengesetz - WaffG)
(1) Grundsatz: Der Besitz von Schusswaffen ist nur mit einem gültigen Waffenschein des Staates San Andreas gestattet (§3 WaffG). Bei Kontrollen ist die Gültigkeit der Lizenz zu überprüfen.
(2) Illegale Waffen & Gegenstände: Als illegal gelten alle Waffen, die nicht bei einem lizenzierten Händler erworben werden können, verbotene Gegenstände (z.B. Schlagring, Machete), modifizierte Waffen (z.B. mit Schalldämpfer) sowie staatliches Equipment im Besitz von Zivilisten (§3, §7, §8, §11 WaffG). Solche Gegenstände sind ausnahmslos sicherzustellen.
(3) Entzug der Waffenlizenz: Gemäß §12 WaffG ist das LSPD befugt, eine Waffenlizenz bei eindeutigen Verstößen gegen das Waffengesetz für einen Zeitraum von 48 Stunden vorläufig zu entziehen. Für einen dauerhaften Entzug ist ein Antrag beim GOV zu stellen.
(4) Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit: Das Abfeuern von Waffen in der Öffentlichkeit ist, außer in Notwehrsituationen oder mit Sondergenehmigung, eine Straftat und entsprechend zu verfolgen (§6 WaffG).
§ 24 - Platzverweisung und Festnahme von Störern
(1) Eine Person kann zur Abwehr einer Gefahr oder bei Behinderung von Rettungsdiensten von einem Ort verwiesen werden (Platzverweis, vgl. BBG §8).
(2) Personen, die Amtshandlungen vorsätzlich stören, können festgenommen und bis zur Beendigung der Amtshandlung festgehalten werden (vgl. BBG §9).
§ 25 - Verfolgungen & Taktische Manöver
(1) Autorisierung: Eine Fahrzeugverfolgung darf nur bei einem begründetem Verdacht auf ein schweres Verbrechen (Felony) oder bei einer unmittelbaren Gefahr für die Öffentlichkeit eingeleitet werden.
(2) Führung: Die aufnehmende Einheit ist die Primäreinheit. Maximal zwei weitere Einheiten dürfen als Sekundäreinheiten teilnehmen.
(3) PIT-Manöver: Darf ausschließlich mit Genehmigung eines Vorgesetzten (Sergeant oder höher) und nur bei tödlicher Gefahr für Dritte angewendet werden.
(4) Abbruch der Verfolgung: Eine Verfolgung ist unverzüglich abzubrechen, wenn das Risiko für Unbeteiligte den potenziellen Erfolg der Festnahme übersteigt.
§ 26 - Grundsätze der Eigensicherung (Officer Safety)
(1) Alleiniges Vorgehen: Hochriskante Örtlichkeiten, wie bekannte Drogenlabore, Produktionsstätten oder Situationen mit bekannter Bewaffnung, dürfen niemals alleine betreten werden. Es ist stets auf Verstärkung zu warten.
(2) Umgang mit Tatverdächtigen: Werden mehrere Tatverdächtige an einem Einsatzort festgenommen oder kontrolliert, sind diese mit einem taktischen Sicherheitsabstand voneinander zu platzieren, um Absprachen, Angriffe oder Fluchtversuche zu verhindern.
§ 27 - Beweismittelsicherung & Asservatenkammer (Chain of Custody)
(1) Sicherung & Verpackung: Jedes Beweismittel ist am Tatort zu fotografieren, mit Handschuhen zu sichern und in einem versiegelten Beweismittelbeutel zu verpacken.
(2) Beschriftung & Protokoll: Der Beutel ist sofort mit Fallnummer, Datum, exaktem Fundort, sicherstellendem Beamten und einer Beschreibung des Inhalts zu beschriften.
(3) Rückgabe: Nach Abschluss eines Verfahrens dürfen nur legale Gegenstände an den Eigentümer zurückgegeben werden. Waffen werden nur an Besitzer mit gültigem Waffenschein ausgehändigt.
(4) Zugriff & Freigabe: Der Zugriff auf eingelagerte Beweismittel ist streng reglementiert und erfolgt nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines Captain/Lieutenant.
§ 28 - Vorgehen bei Geiselnahmen
(1) Ersteintreffende Einheit: Sichert den Bereich weiträumig ab, evakuiert Unbeteiligte und versucht, eine erste Lageeinschätzung zu gewinnen.
(2) Kommunikationsaufnahme: Erfolgt ausschließlich durch den designierten Verhandlungsführer.
(3) Prioritäten: Die oberste Priorität ist die Rettung von Menschenleben (Geiseln, Unbeteiligte, Beamte, Täter - in dieser Reihenfolge).
(4) Die Sicherheit der Geisel hat Vorrang, steht jedoch nicht über dem Leben von Polizeibeamten.
(5) Unrealistische Forderungen dürfen nicht akzeptiert werden.
§ 29 - Tatortsicherung (Crime Scene Management)
(1) Priorität der Sicherung: Die ersteintreffende Einheit ist für die unverzügliche und weiträumige Absperrung des Tatortes verantwortlich. Der Grundsatz lautet: "Nichts verändern, nichts hinzufügen, nichts wegnehmen."
(2) Zutrittskontrolle: Nur autorisiertes Personal darf den Bereich betreten. Jeder Zutritt ist zu protokollieren.
(3) Schutz vor Kontamination: Der Tatort ist vor Witterungseinflüssen und Kontamination bestmöglich zu schützen.
§ 30 - Umgang mit Diplomaten und Immunität
(1) Diplomaten genießen gemäß StPo §75 Immunität. Sie dürfen nicht festgenommen oder übermäßig in ihrer Arbeit behindert werden.
(2) Bei Straftaten durch oder gegen einen Diplomaten ist dieser mit dem gebührenden Respekt zu behandeln und unverzüglich die Führungsebene sowie das Department of Justice (DOJ) zu informieren. Maßnahmen werden ausschließlich nach deren Anweisung getroffen.
§ 31 - Umgang mit Versammlungen (Art. 6 GG)
(1) Schutz der Versammlungsfreiheit: Das LSPD schützt das Recht aller Bürger, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die primäre Aufgabe bei Versammlungen ist die Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs.
(2) Deeskalation: Bei allen Versammlungslagen hat ein deeskalierendes Vorgehen oberste Priorität.
(3) Maßnahmen bei Unfriedlichkeit: Stellt der Einsatzleiter fest, dass eine Versammlung unfriedlich wird oder Waffen mitgeführt werden, ist er befugt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese können von der Sicherstellung von Gegenständen über die Feststellung von Personalien bis hin zur Auflösung der Versammlung reichen.
§ 32 - Anordnung einer Zwangsbehandlung (Art. 12 GG)
(1) Grundsatz: Gemäß Art. 12 GG kann eine sofortige Zwangsbehandlung in Begleitung einer Präventivhaft angeordnet werden, wenn ein Patient durch seine Verfassung eine unmittelbare Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.
(2) Verfahren: Eine solche Maßnahme darf nur in Absprache mit medizinischem Personal (EMS) vor Ort getroffen werden. Es ist unverzüglich ein Richter zu informieren, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
(3) Dokumentation: Die Gründe für die Anordnung, die beteiligten Mediziner und die Uhrzeit der richterlichen Verständigung sind lückenlos zu dokumentieren.
§ 33 - Umgang mit zivilrechtlichen Angelegenheiten (vgl. Zivilrecht - ZiVR)
(1) Trennung von Straf- und Zivilrecht: Es ist fundamental zwischen Straf- und Zivilrecht zu unterscheiden. Die Aufgabe des LSPD ist die Verfolgung von Straftaten. Zivilrechtliche Ansprüche (z.B. aus Verträgen oder auf Schadensersatz) werden vor Zivilgerichten verhandelt.
(2) Aufklärung von Opfern: Werden Personen Opfer einer Straftat (z.B. Körperverletzung, Betrug), sind sie darüber aufzuklären, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Rückzahlung) erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters geltend machen können. Das LSPD ermittelt die Straftat, vollstreckt aber keine zivilen Forderungen.
(3) Amtshilfe bei Zwangsvollstreckung: Das LSPD leistet Amtshilfe bei der Vollstreckung von zivilrechtlichen Gerichtsbeschlüssen (z.B. Pfändungen), wenn ein offizielles Ersuchen vorliegt und die Anwesenheit der Polizei zur Sicherung der Maßnahme erforderlich ist. Die Beamten führen die Pfändung nicht selbst durch, sondern schützen den Gerichtsvollzieher oder die ausführende Person.
§ 34 - Maßnahmen nach der Tierschutzverordnung (TierSchV)
(1) Zweck und Zuständigkeit: Das LSPD ist für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Tierschutzverordnung zuständig, um das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen.
(2) Tierquälerei und Vernachlässigung: Bei begründetem Verdacht auf Tierquälerei, Misshandlung, Vernachlässigung oder nicht artgerechte Haltung (§2, §3 TierSchV) sind Beamte befugt, die Haltungsbedingungen zu überprüfen und Beweise zu sichern. In akuten Gefahrensituationen kann ein Tier zum Schutz seines Wohlergehens sichergestellt werden.
(3) Illegaler Jagd und Fischerei: Die Beamten sind verpflichtet, die Einhaltung der Jagd- und Fischereivorschriften zu kontrollieren. Dies umfasst die Überprüfung von Lizenzen und die Einhaltung der Jagdgebiete (§5, §6 TierSchV). Verstöße werden strafrechtlich verfolgt.
§ 35 - Maßnahmen nach dem Gewerberecht (VoGr)
(1) Zweck und Zuständigkeit: Das LSPD ist für die Überwachung der Einhaltung des Gewerberechts zuständig, um die öffentliche Ordnung im Wirtschaftsverkehr zu sichern und illegale Geschäftspraktiken zu unterbinden.
(2) Überprüfung von Gewerbebetrieben: Beamte sind befugt, die Gültigkeit von Gewerbescheinen zu überprüfen (§6 VoGr). Das Betreiben eines Gewerbes ohne gültigen Schein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird zur Anzeige gebracht.
(3) Maßnahmen bei Verstößen: Werden Verstöße gegen das Gewerberecht (z.B. illegales Gewerbe, Kartellabsprachen) festgestellt, sind diese zu dokumentieren und an die zuständige Behörde (GOV) zu melden, welche über weitere Maßnahmen wie den Entzug des Gewerbescheins entscheidet (§8 VoGr).
(4) Amtshilfe: Das LSPD leistet bei Bedarf Amtshilfe zur Sicherung von Maßnahmen, die aus gewerberechtlichen Verstößen resultieren (z.B. Schließung eines Betriebs).
§ 36 - Maßnahmen nach dem Steuer- und Zollgesetz (SteuZoG)
(1) Zuständigkeit und Amtshilfe: Die primäre Zuständigkeit für Steuer- und Zollangelegenheiten liegt beim GOV. Das LSPD leistet auf Anforderung Amtshilfe.
(2) Ermittlungen bei Steuerhinterziehung: Bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung (§3 SteuZoG), der vom GOV gemeldet wird, leitet das LSPD die strafrechtlichen Ermittlungen ein.
(3) Durchsetzung von Steuerprüfungen: Gemäß §3.2 SteuZoG ist das LSPD befugt, Prüfungen des GOV bei Unternehmen durchzusetzen. Dies beinhaltet die Sicherung des Zugangs zu Geschäftsräumen und relevanten Unterlagen, falls dieser verweigert wird.
(4) Zollkontrollen: Das LSPD unterstützt das GOV bei der Durchführung von Zollkontrollen zur Überwachung von Import und Export (§9 SteuZoG).
§ 37 - Maßnahmen nach der Wasserverkehrsordnung (WVo)
(1) Zuständigkeit und Polizeihoheit: Gemäß §10 WVo obliegt dem LSPD die polizeiliche Hoheit auf allen Gewässern des Staates. Beamte sind für die Durchsetzung der Wasserverkehrsordnung zuständig.
(2) Kontrollen auf dem Wasser: Bei Patrouillen auf dem Wasser sind Beamte befugt, Wasserfahrzeuge zu kontrollieren. Dies umfasst die Überprüfung des Bootsführerscheins (§3 WVo), des Fahrzeugscheins (§2 WVo) und der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung (z.B. Reparaturkit, Funkgerät) (§4 WVo).
(3) Verfolgung von Verstößen: Verstöße gegen die WVo, wie das Überschreiten von Geschwindigkeitsbegrenzungen (§7 WVo), das Befahren gesperrter Bereiche (§8 WVo), das Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel (§14 WVo) oder unsachgemäße Fahrweise (§15 WVo), sind zu ahnden. Dies kann bis zum vorläufigen Entzug der Fahrlizenz führen.
(4) Sonderrechte: Einsatzfahrzeuge des LSPD genießen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Sonderrechte und sind von den Regelungen der WVo ausgenommen (§10, §17 WVo).
§ 38 - Maßnahmen nach der Luftverkehrsordnung (LVo)
(1) Zuständigkeit: Das LSPD ist für die Überwachung und Durchsetzung der Luftverkehrsordnung zuständig.
(2) Kontrollen im Luftraum: Beamte sind befugt, Luftfahrzeuge zu kontrollieren. Dies umfasst die Überprüfung der Fluglizenz (§1 LVo), des verkehrstauglichen Zustandes (§2 LVo) und der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung (z.B. Fallschirme) (§5 LVo).
(3) Flugverbotszonen: Das LSPD ist für die Durchsetzung der permanenten Flugverbotszonen (Staatsgefängnis, Militärbasis, Flugzeugträger) verantwortlich (§6 LVo). Zudem können Beamte zur Gefahrenabwehr oder bei Großeinsätzen temporäre Flugverbotszonen ausrufen (§6.2 LVo). Unbefugtes Einfliegen kann zum Abschuss des Luftfahrzeugs führen.
(4) Sonderrechte: Luftfahrzeuge des LSPD sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Regelungen der LVo (z.B. Mindestflughöhe) ausgenommen (§11 LVo).
§ 39 - Krafteinsatz (Use of Force Continuum)
(1) Rechtfertigung: Jede Anwendung von körperlichem Zwang oder Waffen muss rechtlich geboten sein, insbesondere durch das Recht auf Notwehr (§ 15 StGB), um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden.
(2) Der Einsatz von Gewalt muss stets verhältnismäßig sein und dem folgenden Stufenmodell folgen:
- Stufe 1 (Präsenz): Die sichtbare Anwesenheit eines uniformierten Beamten.
- Stufe 2 (Verbale Kommunikation): Klare, deutliche Anweisungen und Deeskalationsversuche.
- Stufe 3 (Körperlicher Zwang): Einfache Griffe und Hebel zur Kontrolle einer Person.
- Stufe 4 (Nicht-letale Mittel): Einsatz des Tasers zur Abwehr eines tätlichen Angriffs oder bei aktivem, gewalttätigem Widerstand.
- Stufe 5 (Tödliche Gewalt): Der Schusswaffengebrauch ist ausschließlich das letzte Mittel (Ultima Ratio) zur Abwehr einer gegenwärtigen, rechtswidrigen und tödlichen Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben Dritter.
- Zusatz (Warnschüsse): Ein Warnschuss kann als letzte Warnung vor dem gezielten Schusswaffengebrauch in eine sichere Richtung abgegeben werden.
§ 40 - Funkdisziplin & Codes
(1) Die Kommunikation hat präzise, kurz, diszipliniert und ausschließlich dienstlich zu erfolgen. Notfälle haben stets Vorrang.
(2) An- und Abmeldung im Dienstfunk (Frequenz 1) ist verpflichtend.
(3) Die gängigen Funkcodes sind zu beherrschen und zu nutzen (10-4, 10-20, Code 3 etc.).
§ 41 - Aktenführung & Ermittlungsverfahren
(1) Aktenpflicht: Für jeden Fall muss eine Akte im Tablet angelegt werden. Gemäß StPo §6.2 muss dies innerhalb einer Woche nach der Tat geschehen, andernfalls kann das Verfahren eingestellt werden.
(2) Akteninhalt: Die Akte muss zwingend den Tathergang, Tatzeitpunkt, beteiligte Beamte/Zeugen/Täter, Durchsuchungsergebnisse und alle Beschlagnahmungen enthalten (vgl. StPo §6.3).
(3) Die Eintragung in die Streifeneinteilung vor Dienstbeginn ist verpflichtend.
(4) Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft: Sobald die Staatsanwaltschaft von einer Straftat Kenntnis erhält, ist sie über die weiteren Ermittlungsschritte zu informieren und kann bei Unklarheiten hinzugezogen werden (vgl. StPo §2.2, §8).
§ 42 - Verjährungsfristen
Gemäß StPo §64 sind folgende Fristen zu beachten:
- Straftaten: 1 Woche
- Schwere Verbrechen / Kapitalverbrechen: 2 Wochen
- Mord und Totschlag verjähren nicht.
Nach Ablauf der Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.
§ 43 - Inaktivität
Bei einer geplanten Inaktivität von über 48 Stunden ist eine Abmeldung bei der Führungsebene erforderlich. Ungemeldete Inaktivität von über einer Woche kann zur Entlassung führen.
§ 44 - Verfahren bei Bürgerbeschwerden
Jede Beschwerde wird von Internal Affairs objektiv untersucht. Dies beinhaltet die Analyse von Bodycam-Material, die Befragung von Zeugen und eine formelle Anhörung des betroffenen Beamten.
§ 45 - Disziplinarmaßnahmen & Konsequenzen-Matrix
Ein transparenter Katalog legt die Konsequenzen für Fehlverhalten fest. Die Entscheidung über das Strafmaß obliegt der Führungsebene.
- Erstmalig: Mündlicher Verweis & Aktenvermerk
- Wiederholt: Schriftliche Verwarnung, Nachschulung
- Schwerwiegend: Suspendierung (1-3 Tage)
- Erstmalig: Mündlicher Verweis, Deeskalationstraining
- Wiederholt: Schriftliche Verwarnung, Suspendierung
- Schwerwiegend: Entlassungsverfahren
- Erstmalig: Sofortige Suspendierung & Ermittlung
- Wiederholt: Suspendierung & Degradierung
- Schwerwiegend: Entlassungsverfahren & Strafverfolgung
- Erstmalig: Schriftliche Verwarnung, Ethik-Schulung
- Wiederholt: Suspendierung (1-3 Tage)
- Schwerwiegend: Degradierung, Entlassungsverfahren
- Konsequenz: Keine Toleranz: Sofortige, unehrenhafte Entlassung und Übergabe an die Straffolgungsbehörden.
§ 46 - Grundsatz der Befehlsgewalt am Einsatzort (Incident Command System)
(1) Bei reinen Polizeieinsätzen liegt die Befehlsgewalt beim ranghöchsten anwesenden LSPD-Beamten, es sei denn, eine andere Regelung greift.
(2) Bei medizinischen Notfällen oder Bränden sichert das LSPD den Einsatzort ab. Die taktische Leitung liegt jedoch ausschließlich beim ranghöchsten Offizier des LSFD/LSMD.
(3) Bei gemischten Lagen wird eine gemeinsame Einsatzleitung gebildet, die zur ständigen Absprache verpflichtet ist.
§ 47 - Jurisdiktion und Zusammenarbeit mit Bundesbehörden (vgl. BBG §12, §13)
(1) Die primäre Jurisdiktion des LSPD ist das Stadtgebiet von Los Santos. Die U.S. Army National Guard und das FIB haben jedoch erweiterte Exekutivrechte im gesamten Staatsgebiet.
(2) Das FIB ist die oberste Bundesbehörde und hat die Befugnis, sämtliche Ermittlungen bei bundesweiten Straftaten oder Fällen von nationaler Bedeutung zu leiten und die Arbeit des LSPD zu übernehmen.
(3) Absolute Sperrzonen (z.B. Fort Zancudo, Staatsgefängnis) dürfen von Zivilisten nicht betreten werden. Beim Betreten muss mit Schusswaffengebrauch oder Festnahme gerechnet werden. In diesen Zonen sowie in Krankenhäusern ist das Tragen von Waffen für Zivilisten verboten.
(4) Sonderfall Staatsgefängnis: Sind keine Beamten der U.S. National Guard im Dienst, geht das Hausrecht und die Befehlsgewalt im Staatsgefängnis an das LSPD über. Die anwesenden Beamten sind verpflichtet, die Hausordnung des Staatsgefängnisses durchzusetzen. Dies schließt die Befugnis ein, bei massiver Widersetzung oder Fluchtversuchen letale Gewalt anzuwenden und bei Verstößen gegen die Hausordnung Haftverlängerungen zu veranlassen (vgl. Hausordnung Staatsgefängnis §1, §5).
§ 48 - DEFCON-Stufen (Defense Readiness Condition)
(1) Die DEFCON-Stufen sind eine Skala zur Messung der Verteidigungsbereitschaft des Staates. Sie werden vom Federal Investigation Bureau (FIB) ausgerufen. Die Stufen 2 und 1 erfordern zusätzlich die Zustimmung des Gouverneurs und des Department of Justice (DOJ).
(2) Für Beamte des LSPD gelten folgende Anweisungen je nach ausgerufener Stufe:
- DEFCON 5 (Friedlicher Normalzustand): Normaler täglicher Dienstbetrieb.
- DEFCON 4 (Leichte Gefährdung): Erhöhte Wachsamkeit. Das FIB beginnt mit der Sicherung staatlicher Gebäude. Das LSPD erhöht die Frequenz von Patrouillen.
- DEFCON 3 (Erhöhte Gefährdung): Alle Beamten sind verpflichtet, letale Mittel zur Selbstverteidigung mitzuführen. Erhöhte Patrouillentätigkeit und Bereitschaft.
- DEFCON 2 (Notstand): Zusätzlich zu den Maßnahmen von Stufe 3 sind alle nicht-exekutiven Mitarbeiter des LSPD angewiesen, in den Dienstgebäuden Schutz zu suchen. Der Fokus liegt auf der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unter Krisenbedingungen.
- DEFCON 1 (Akuter Notstand): Höchste Alarmbereitschaft. Zusätzlich zu den Maßnahmen von Stufe 2 muss sich die ranghöchste anwesende Führungskraft des LSPD in Schutzgewahrsam des FIB begeben und die Führung über Funk aufrechterhalten. Alle verfügbaren Kräfte sind im Einsatz.
UNSER TEAM
Max Mustermann
Captain
Leiter des Mission Row Reviers und ein Veteran mit 15 Jahren Diensterfahrung. Spezialisiert auf taktische Einsatzführung.
Erika Musterfrau
Sergeant
Watch Commander der Nachtschicht. Expertin für Deeskalation und Community Policing.
John Doe
Police Officer III / FTO
Field Training Officer, verantwortlich für die Ausbildung der neuen Generation von Beamten im Außendienst.
Jane Smith
Detective
Ermittlerin im Detective Bureau mit Schwerpunkt auf Raub- und Kapitalverbrechen.